§ 305 a StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 305 a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 305 a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.