(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist, 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder 4. wegen einer Straftat nach den §§ 176 c oder 176 d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ Absatz , § ) beantragt wird.
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