§ 336 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 336 StPO Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

§ 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.