§ 339 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.