§ 340 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.