§ 365 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.