§ 373 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 373 StPO Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

§ 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen. (2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.