§ 38 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 b Verfahren bei Zustellungen

§ 38 StPO Unmittelbare Ladung

§ 38 Unmittelbare Ladung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.