(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184 i bis 184 k des Strafgesetzbuches, 2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, 3. den §§ 221, 223 bis 226 a und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239 a, 239 b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, 5. §
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