§ 406 d StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406 d StPO Auskunft über den Stand des Verfahrens

§ 406 d Auskunft über den Stand des Verfahrens

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: 1. die Einstellung des Verfahrens, 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, 3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. 2Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt. (2) 1Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob 1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren; 2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § Absatz Nummer bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § Absatz , in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht; Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.