§ 408 b StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 408 b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 408 b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.