§ 44 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35 a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.