§ 459 n StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459 n StPO Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

§ 459 n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73 c und 76 a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459 h Absatz 2 sowie die §§ 459 k und 459 m entsprechend.