§ 52 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.