§ 64 b BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
VIERTER TEIL Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

§ 64 b BZRG Eintragungen und Eintragungsunterlagen

§ 64 b Eintragungen und Eintragungsunterlagen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1Die nach § 64 a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik dürfen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2)