§ 70 a JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 70 a JGG Unterrichtung des Jugendlichen

§ 70 a Unterrichtung des Jugendlichen

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren. 2Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. 3Außerdem ist der Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass 1. nach Maßgabe des § 67 a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessordnung und des § 68 a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach Maßgabe des § 70 c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung für eine angemessene Zeit verlangen kann, 3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann,