§ 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
StPO ( Strafprozeßordnung )
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
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