§ 81 a JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 81 a JGG Verfahren und Entscheidung

§ 81 a Verfahren und Entscheidung

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275 a der Strafprozessordnung und die §§ 74 f und 120 a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.