11.2.10 Verweigerung der Verfahrensunterbrechung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Verteidiger kann die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO beantragen.

Verweigert der Vorsitzende dem Verteidiger die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO, kann diese Maßnahme der Sachleitungsbefugnis gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden.

Die Verweigerung der Verfahrensunterbrechung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO durch den Vorsitzenden kann die Besorgnis der Befangenheit begründen und einen Befangenheitsantrag rechtfertigen.

Sachverhalt

Im Anschluss an eine umfangreiche, über mehrere Stunden andauernde Zeugeneinvernahme möchte der Verteidiger eine Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO abgeben. In dieser soll insbesondere auf Ungereimtheiten zu früheren Zeugenaussagen und die sich aus seiner Sicht hierdurch positive Entwicklung hinsichtlich der Beweislage hingewiesen werden. Hierfür benötigt er eine kurze Vorbereitungszeit und beantragt daher eine Unterbrechung der Hauptverhandlung. Der Vorsitzende Richter gewährt diese nicht.

Was kann der Verteidiger tun?

Lösung

Normzweck