11.2.3 Unterbrechung des letzten Wortes durch den Vorsitzenden

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Vorsitzende darf den Angeklagten nur in sehr engen Grenzen während des letzten Wortes unterbrechen (BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355).

Kommt eine Unterbrechung der Nichtgewährung des letzten Wortes gleich, ist diese Maßnahme des Vorsitzenden nicht nach § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden (BGH, Urt. v. 14.02.1985 - 4 StR 731/84, StV 1985, 355).

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine Beanstandung aber dennoch erfolgen.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde in einem früheren Verfahren wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Seine gegen das Urteil gerichteten Bemühungen blieben allesamt ohne Erfolg.

Aus Verzweiflung über die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Verurteilung und in dem Willen, die Öffentlichkeit auf das zu seinen Lasten ergangene Fehlurteil hinzuweisen, wollte der Angeklagte während der zu verbüßenden lebenslangen Haft den dortigen Anstaltsleiter als Geisel nehmen. Dies misslang.

Nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers in dem wegen versuchter Geiselnahme geführten Verfahrens wurde der Angeklagte dazu befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe.