Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Seine sachliche Zuständigkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 StPO). Eine Präklusion gibt es nicht, da die sachliche Zuständigkeit eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt (OLG Celle, Beschl. v. 16.05.2016 - |
Der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit kann mündlich erhoben werden; er wird gem. § 273 Abs. 1 StPO im Sitzungsprotokoll beurkundet (KK/Greger, § 273 Rdnr. 5; MüKoStPO/Valerius, § 273 Rdnr. 19). Ein Begründungserfordernis hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht aufgestellt. Dennoch empfiehlt es sich, den Einwand schriftlich vorzubereiten und mit einer Begründung versehen in der Hauptverhandlung zu erheben. |
Wenn die sachliche Zuständigkeit bei einem Gericht niederer Ordnung liegt, aber ein höherrangiges Gericht entschieden hat, wird § 6 StPO durch § 269 StPO eingeschränkt (BGHSt 46, 238, 240 f.). Ein revisibler Zuständigkeitsverstoß liegt in einem solchen Fall nur bei willkürlicher Zuständigkeitsannahme vor (BGHSt 42, 205; 40, |
Der bloße Wunsch der Staatsanwaltschaft, eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage zu erreichen, begründet keine besondere Fallbedeutung und damit nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG (OLG Hamburg, NStZ 1995, |
Sachverhalt
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