12.2.11 Spontanäußerungen des Angeklagten

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Aus eigenem Antrieb außerhalb einer Vernehmung abgelegte Geständnisse (Spontanäußerungen) sind auch ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht verwertbar (BGH, Urt. v. 25.03.1980 - 5 StR 36/80, NJW 1980, 1533).

Verfolgungsbeamte sind grundsätzlich auch nach Erkennen eines zureichenden Tatverdachts nicht gehalten, Spontanäußerungen zu unterbinden oder durch Belehrungen zu unterbrechen.

Reine Verständnisfragen ohne implizite Aufforderung zu Fortsetzung der Äußerungen lassen den Charakter einer Spontanäußerung noch nicht entfallen.

Bei längere Zeit andauernden spontan abgelegten "Beichten", die ein Beamter ohne Unterbrechungen und Belehrungen entgegennimmt, ist aber genau zu prüfen, ob der Beamte nicht gezielt das Aussageverweigerungsrecht umgehen wollte (BGH, Urt. v. 27.06.2013 - 3 StR 435/12, NJW 2013, 2769).

Sachverhalt