12.2.13 Polizeibeamte als Zeugen vom Hörensagen und die konfrontative Befragung zentraler Belastungszeugen

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Die Würdigung der Aussage eines mittelbaren Zeugen ("Zeuge vom Hörensagen") bedarf besonderer Zurückhaltung und Vorsicht (BGH, NJW 1992, 168).

Gegen verweigerte oder nur beschränkt erteilte Aussagegenehmigungen bei Polizeibeamten kann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger vor dem Verwaltungsgericht prozessieren.

Bei zentralen Belastungszeugen ist grundsätzlich eine unmittelbar-persönliche ("konfrontative") Befragung durch den Angeklagten bzw. den Verteidiger zu ermöglichen (BVerfG, NJW 2007, 204; EGMR, NJW 2003, 2893).

Ein verdeckter Ermittler der Polizei führt keine Vernehmungen durch und braucht daher nicht zu belehren.

Hat sich der Beschuldigte bereits definitiv und abschließend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ist dies zu respektieren und darf nicht durch gezielte Fragen eines verdeckten Ermittlers umgangen werden (BGH, Urt. v. 26.07.2007 - 3 StR 104/07, NJW 2007, 3138).

Sachverhalt