12.2.14 Angaben des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft - keine Belehrung bei Anwesenheit des Verteidigers

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Die vollständige oder abschnittweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts darf nicht zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt werden (BGH, wistra 1992, 191).

Sagt der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers aus, so ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot, auch wenn der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht nicht erfolgte (BGHSt 38, 214).

Der Staatsanwalt kann den Beschuldigten verbindlich zur Vernehmung durch ihn laden und sein Kommen, aber nicht seine Aussage erzwingen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO).

Der Verteidiger ist von dem Termin zu benachrichtigen und darf daran teilnehmen (§ 163a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 168c Abs. 1 und 5 StPO).

Wird der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen vernommen, führt dies zu gravierenden Einschränkungen seiner Sitzungsvertretung (BGH, NJW 1996, 2239).

Sachverhalt