12.2.18 Angaben des Angeklagten beim ersuchten oder beauftragten Richter - Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen, § 233 StPO

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Der Angeklagte kann auf seinen Antrag hin nach § 233 Abs. 1 StPO von seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn die maximale Straferwartung sechs Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt.

In diesem Fall wird der Angeklagte aber kommissarisch von einem ersuchten oder beauftragten Richter vor der Verhandlung vernommen, dessen Protokoll später gem. § 233 Abs. 3 Satz 2 StPO verlesen wird.

Auch ohne seinen Antrag darf der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleiben, wenn er bei entsprechender Straferwartung in seiner Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihn verhandelt werden könne.

Sachverhalt

Gerd Fuhrmann wird beim Amtsgericht München angeklagt, während einer Geschäftsreise seinen Dienstwagen Mercedes gegen 21 Uhr auf der Leopoldstraße geführt zu haben, obwohl er alkoholbedingt (0,59 ‰) fahruntüchtig gewesen sei. Passiert ist weiter nichts außer, dass er in eine polizeiliche Verkehrskontrolle geriet. Fuhrmann will wegen dieser Sache nicht extra zum Hauptverhandlungstermin von Hamburg nach München anreisen, zumal ihm die Anreise mit der Bahn zu umständlich erscheint.

Wie kann Fuhrmanns Verteidiger erreichen, dass sein Mandant nicht nach München zum Amtsgericht anreisen muss?

Lösung

Entbindung des Angeklagten von Pflicht zum Erscheinen