12.2.19 Angaben des Angeklagten im Insolvenzverfahren - Verwendungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden könne, sich außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37 - "Gemeinschuldner-Entscheidung").

Aber niemand darf gezwungen werden, aktiv die Grundlagen seiner eigenen straf- oder bußgeldrechtlichen Ahndung zu schaffen (nemo tenetur se ipsum accusare).

Bei gesetzlichem Zwang in speziellen Rechtsgebieten, sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen, ergibt sich daher ein Beweisverwendungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren für diese erzwungenen Angaben (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37).

Sachverhalt