12.2.21 Angaben des Angeklagten gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Personen

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Angaben, die der Angeklagte gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen getätigt hat, die aber bei ihrer Vernehmung nicht auf ihr Recht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hingewiesen wurden, sind unverwertbar (BGH, Urt. v. 02.03.1960 - 2 StR 44/60, BGHSt 14, 159).

Hat der Zeuge trotz Erteilung des Hinweises bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt, wird seine Aussage nachträglich nach § 252 StPO unverwertbar, wenn er seine Entscheidung in der Hauptverhandlung revidiert (BGH, Urt. v. 15.01.1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99).

Wurde der Zeuge allerdings von einem Richter unter Beachtung des § 52 Abs. 3 StPO vernommen, so kann dieser Richter in einer späteren Hauptverhandlung trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden (seit BGHSt 2, 99 bis BGH, NJW 2017, 94).

Sachverhalt

(Abwandlung zu Prozesssituation 12.2.20): Sobotta hat sich nicht gegenüber einer Nachbarin geäußert, sondern gegenüber seiner Tante Trude (Schwester seines Vaters), die bei der Polizei wie die Neulich ausgesagt hatte, aber in der Hauptverhandlung keine Aussage mehr machen will.

Darf der Polizeibeamte, der Tante Trude vernommen hatte, als Zeuge in der Verhandlung gegen Sobotta aussagen?

Lösung

Zeugenbelehrung