12.2.3 Beschuldigtenbelehrung bei Festnahme, § 114b StPO

Autor: Kramer

Kurzüberblick

In Fällen der Festnahme (§§ 127, 114 StPO u.Ä.) ist der Beschuldigte auch nach § 114b StPO zu belehren.

Festgenommenen mit ausländischer (aber nicht doppelter) Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, dass sie eine Unterrichtung des Konsulats ihres Heimatlandes verlangen und diesem eine Mitteilung zukommen lassen können.

Eine Verletzung dieser Hinweispflicht führt grundsätzlich zu keinem Beweisverwertungsverbot (BGH, NJW 2008, 1090).

Sachverhalt

Bei der Berliner Polizei geht ein nächtlicher Notruf von Nachbarn der Eheleute Schultz ein, die mitteilen, sie hätten aus der Wohnung der Schultzens kurz ein paar Hilferufe und Gepolter gehört. Dann sei es ganz ruhig geworden. Die beiden Funkstreifenbeamten der Polizei finden die Wohnungstür der Eheleute Schultz geöffnet vor und entdecken in der Wohnung die Eheleute bewusstlos am Boden liegend und mit stark blutenden Platzwunden am Kopf. Im Schlafzimmer stoßen sie auf einen dunkelhaarigen, jungen Mann, der sich gerade den Schmuck von Frau Schultz in die Jackentasche stopft. Auf die Frage der Beamten, was er da mache, antwortet er: "Na, was wohl?"