12.2.7 Polizeiliche Zeugen, die sich trotz Vorhalts nicht erinnern können

Autor: Kramer

Kurzüberblick

§ 253 StPO betrifft den Fall des Urkundenbeweises und nicht den Vorhalt (BGH, NJW 1986, 2063).

Wenn sich ein Polizeibeamter trotz Vorhalts nicht erinnern kann, darf das von ihm aufgenommene Vernehmungsprotokoll auch nicht nach § 253 StPO als Urkunde verlesen werden.

Sachverhalt

(Abwandlung von Prozesssituation 12.2.6): Trotz aller Bemühungen des Richters bleibt POK Poltz dabei, dass er sich trotz Vorhalts nicht erinnern könne. Der Fall liege einfach zu lange zurück. Allerdings erkenne er, dass das ihm vorgehaltene Protokoll von ihm aufgesetzt worden sein muss, denn es trage seine Unterschrift. Er versichere, dass er stets zuverlässig und wahrheitsgemäß Vernehmungen protokolliert habe. Ihm sei noch nie ein Fehler dabei nachgewiesen worden. Wenn er das so aufgenommen habe, müsse es auch der wahren Aussage des Beschuldigten Meier entsprechen.

Kann der ergänzende Urkundenbeweis geführt werden, wenn sich der Zeuge trotz Vorhalts nicht erinnert?

Lösung