14.2.1 Protokollierung von entlastenden Urkunden - Protokollauskunft

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Urkunden sind im Protokoll so aufzuführen, dass sie eindeutig identifizierbar sind. Zu beurkunden sind ferner die Anordnung und Ausführung der Verlesung.

Um die Einführung entlastender Urkunden sicherzustellen, muss ein Verteidiger die ordnungsgemäße Protokollierung sicherstellen und Auskunft hierüber verlangen oder einen Beweisantrag stellen.

Sachverhalt

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hält der Verteidiger dem Hauptbelastungszeugen verschiedene Urkunden vor, die der Verteidiger kurz vor der Verhandlung vom Mandanten erhalten hat und die dem Gericht nicht vorliegen. Die Urkunden entlasten den Mandanten. Der Zeuge verzettelt sich beim Vorhalt der Urkunden nunmehr in Widersprüche.

Auf - sichtbar verärgertes - Bitten des Vorsitzenden übergibt der Verteidiger dem Vorsitzenden die Urkunden, die dieser sodann auch laut verliest.

Der Zeuge wird unvereidigt entlassen und der Vorsitzende will die Beweisaufnahme nun schließen.

Was hat der Verteidiger zu bedenken, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich wahrzunehmen?

Lösung

Der Mandant könnte wohl freigesprochen werden. Da der Verteidiger sich aber nicht sicher sein kann, hat er sicherzustellen, dass die entlastenden Urkunden auch förmlich in den Prozess eingeführt wurden. Vorliegend hat der Vorsitzende die Urkunden nur laut "verlesen". Das reicht nicht.

Protokollierung der Verlesung