15.2.10 Folgen unberechtigter Auskunftsverweigerung eines Zeugen

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Ist das Gericht der Ansicht, dass die Verweigerung des Zeugen rechtlich unzulässig ist, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch Beugehaft kommt in Betracht.

Weitere Folge der Verweigerung kann der Vorwurf einer Strafvereitelung sein.

Besteht Streit über die Berechtigung zur Verweigerung, kann dieser Streit in der Beschwerde über die Anordnung des Ordnungsgeldes oder der Beugehaft dem Beschwerdegericht zur Entscheidung zugeführt werden.

Sachverhalt

Dem Angeklagten A liegt zur Last, sich als Angestellter im geschäftlichen Verkehr Vorteile dafür versprechen zu lassen, dass er Aufträge an die B Bau GmbH des Mitangeklagten B vergibt. A war Handlungsbevollmächtigter eines Betriebs, der Immobilienfonds betreut. Hierbei oblag es dem A, die für die Erhaltung und Vermietung der Immobilien notwendigen Baumaßnahmen zu vergeben und deren Durchführung zu betreuen und zu überwachen. Die von ihm beauftragte B Bau GmbH war kein zugelassener Vertragspartner der Immobilienfonds AG, so dass er deren Leistungen in der Beauftragung der zugelassenen C GmbH als dortige Unterbeauftragung "verstecken" ließ.