15.2.4 Beiordnung eines Zeugenbeistands

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und der seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann, muss ein Beistand gerichtlich bestellt werden.

Steht ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO im Raume, sind die Voraussetzungen für eine Beiordnung jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei jeder einzelnen Frage das Bestehen des Verweigerungsrechts nicht ohne weiteres beantwortet werden kann.

Sachverhalt

Der am 25.11. wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall verurteilte A wird zur Hauptverhandlung des Angeklagten B als Zeuge geladen. A war Geschäftsführer der B-Ware GmbH, einer Firma, die nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts als Buffer in einem Umsatzsteuerkarussell eingebunden war. Dem Angeklagten B wird zur Last gelegt, als Geschäftsführer der Firma Alpha GmbH, die als sogenannter "Missing Trader" aufgetreten sei, Steuerhinterziehung in einer Vielzahl von Fällen begangen zu haben. Als Beweisthema wird in der Ladung mitgeteilt: "Geschäftsbeziehung zwischen der Alpha GmbH und der B-Ware GmbH".

A wendet sich an das Gericht und teilt mit, dass er einen Zeugenbeistand beigeordnet haben möchte.

Hat A einen Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands?

Lösung

Voraussetzung der Beiordnung