16.1.4 Reaktionsmöglichkeiten der Verteidigung, insbesondere Privatgutachten

Autor: Artkämper

Anderer Sachverständiger

Entstehen seitens der Verteidigung Bedenken hinsichtlich der Auswahl des Gutachters durch das Gericht, besteht zum einen die Option, einen anderen Sachverständigen durch Stellung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO zu benennen. Bei der Formulierung dieses Antrags ist das Augenmerk darauf zu richten, dass der Verteidiger dem Gericht die Anknüpfungstatsachen zur Prüfung unterbreitet und ihm nicht etwa nur das Beweisziel mitgeteilt wird (BGH, Urt. v. 15.12.2011 - 3 StR 365/11, NStZ 2012, 280).

Privatgutachter

Zum anderen ist die Beauftragung eines privaten Gutachters in Erwägung zu ziehen. Dabei empfiehlt es sich, diesen bereits im Vorbereitungsstadium der Hauptverhandlung zu verpflichten. Auf diese Weise verschafft sich der Verteidiger ausreichend Zeit zur fachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, um dann in der Hauptverhandlung entsprechend agieren zu können.

Praxistipp