16.1.7 Ablehnung von befangenen Sachverständigen

Autor: Artkämper

Rechtsgrundlage

Die Ablehnung "befangener" Sachverständiger gem. § 74 StPO stellt einen Rechtsbehelf gegen die Inanspruchnahme eines Sachverständigen als Beweismittel dar, bei dem aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten Bedenken hinsichtlich seiner Pflicht zur Unparteilichkeit und Unbefangenheit bestehen.

Sie ist als Analogie zur Richterablehnung konstruiert. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist allerdings nur bezüglich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften (BGH, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 StR 437/17).

Die Sachverständigenablehnung wird im Wesentlichen an anderer Stelle in diesem Werk erörtert (siehe Kapitel 9.1.8). Hier - im Kontext - in aller Kürze:

Antragserfordernis

Während der Ausschluss befangener Richter gem. § 22 StPO ipso iure eintritt, ist die Ablehnung des Sachverständigen, außer im Fall des § 87 Abs. 2 Satz 3 StPO, als ein antragsabhängiges gesetzliches Sicherungsinstrument ausgestaltet.

Ablehnungsgründe

Die Ablehnung erfolgt aus denselben Gründen wie beim Richter, allerdings nicht aufgrund des Umstands, dass er schon als Zeuge vernommen wurde (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO).

Zwingende Ausschlussgründe sind gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 22 StPO :

§ 22 Nr. 1 StPO : Der Sachverständige ist durch die Tat selbst verletzt.