16.2.11 Einsatz von Spurensuchhunden (Mantrailern)

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ermittlungsergebnisse des Mantrailings können nach dem LG Nürnberg (Urt. v. 13.12.2012 - 13 KLs 372 Js 9454/12) als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort (nur) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) eine verwertbare Grundlage im Rahmen der Beweiswürdigung bilden.

Kommt dem Einsatz des Spurensuchhundes nur ein Indizwert zu, ist er selbst dann verwertbar, wenn der Einsatz nicht in allen Punkten lege artis erfolgte (BGH, Beschl. v. 07.05.2014 - 5 StR 151/14; BGH, Beschl. v. 07.03.2018 - 5 StR 41/18).

Auch ein negativ verlaufender Trail, bei dem der Beschuldigte nicht identifiziert wurde, muss als Indiz Beweiswert entfalten.

Sachverhalt

Dem Angeklagten lag zur Last, im Jahr 2018 einmal monatlich die Eingangstüren diverser Getränkemärkte in Durststadt aufgehebelt und jeweils Bier und Spirituosen im Gesamtwert von 3.000 € entwendet zu haben, wobei er wusste, dass seinerseits hierauf kein Anspruch bestand.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde ein polizeilicher Hundeführer vernommen, der ausführte, dass der Hund die Geruchsspur des Angeklagten einen Tag nach dem letzten Einbruch in einem der Getränkemärkte aufgenommen und von dort aus bis zu dessen Wohnung verfolgt habe. Er wisse, dass sein Hund das könne, auch wenn dieser keine spezielle Prüfung absolviert habe.