Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde (wie etwa bei Blutalkoholgutachten, daktyloskopischen Gutachten oder - nach neuerer Rechtsprechung [BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 50/17] - bei einem molekulargenetischen Vergleichsgutachten in Bezug auf Einzelspuren), ist die bloße Mitteilung des Ergebnisses ausreichend (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - 4 StR 410/18; BGH, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 StR 345/10). |
Bei einem Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren, so dass so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen darzulegen sind, dass das Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung hat (BGH, Beschl. v. 29.07.2020 - 6 StR 211/20 m.w.N.); Gleiches gilt für Altersgutachten (BGH, Beschl. v. 02.04.2020 - 1 StR 28/20). |
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