Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Einem Sachverständigen ist es grundsätzlich unbenommen, Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen, solange er selbst sein Gutachten verantworten kann (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.06.2021 - 5 Ks |
Da bei der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und der Gefährlichkeit im Sinne des § 64 StGB die Exploration des Probanden die zentrale Methode der Untersuchung darstellt, besteht in diesem Fall ein Delegationsverbot, da ansonsten die Verantwortung des Sachverständigen für den Inhalt des Gutachtens in Frage zu stellen wäre (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O. m.w.N.). |
Sachverhalt
Gegen den Angeklagten wird vor dem Landgericht verhandelt.
Im Hauptverhandlungstermin wird der Sachverständige vernommen, den die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB und dessen Auswirkungen bei der angeklagten Tat sowie zur Frage der Gefährlichkeit im Rahmen des § 64 StGB beauftragt hat.
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