16.2.3 Darstellungspflichten in den Urteilsgründen bei divergierenden Sachverständigengutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Als Unterfall der Sachrüge ist die Darstellungsrüge dann erfolgreich, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung in sich lückenhaft sind, Widersprüche aufweisen oder gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47).

Bei divergierenden Sachverständigengutachten hat das Tatgericht die entscheidenden Anknüpfungstatsachen und die auf diesen basierenden wesentlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen im Urteil aufzuführen, damit das Revisionsgericht in der Lage ist, die gutachterlichen Ausführungen zu verstehen und ihre Schlüssigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 11.01.2006 - 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 m.w.N.). Zudem müssen sich die Feststellungen dazu verhalten, wie sich die Sachverständigen zu der jeweils abweichenden Auffassung des anderen geäußert haben, und eine inhaltliche Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit den abweichenden Inhalten der Gutachten dokumentieren (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019 - 1 StR 445/18, NStZ 2019, 240).

Sachverhalt