16.2.4 Anforderungen an die Urteilsgründe bei Mischspuren/Beweiswürdigung bei anthropologischen Gutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ist dem Tatgericht mangels Sachkunde eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines Sachverständigengutachtens nicht möglich, ist es ausreichend, dass es sich der Sachkunde des Sachverständigen vergewissert und sich im Ergebnis dessen Ausführungen anschließt (BGH, Beschl. v. 24.01.2019 - 1 StR 564/18). Um die Nachprüfbarkeit des Gutachtens durch das Rechtsmittelgericht sowohl in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Anknüpfungstatsachen als auch die gezogenen Schlussfolgerungen zu gewährleisten, müssen in den Urteilsgründen grundsätzlich relevante Auszüge des Gutachtens wiedergegeben werden (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - 4 StR 410/18; BGH, Beschl. v. 27.06.2017 - 2 StR 572/16; BGH, Beschl. v. 31.07.2013 - 4 StR 270/13).

Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde (wie etwa bei Blutalkoholgutachten, daktyloskopischen Gutachten oder - nach neuerer Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 50/17) - bei einem molekulargenetischen Vergleichsgutachten bezogen auf Einzelspuren), genügt die bloße Mitteilung des Ergebnisses (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - 4 StR 410/18; BGH, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 StR 345/10). Abweichendes gilt jedoch für Mischspuren (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - 4 StR 410/18; BGH, Urt. v. 06.02.2019 - 1 StR 499/18).