16.2.5 Glaubhaftigkeitsgutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist nach § 261 StPO ureigenste Aufgabe des erkennenden Gerichts, gleichsam "Recht und Pflicht" des Tatrichters (KK/Krehl, § 244 Rdnr. 49). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbindet das Gericht nicht von dieser Pflicht. Die Entscheidung über die Richtigkeit und die Gewichtung der Aussage des Zeugen ist und bleibt tatrichterliche Aufgabe (Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 908).

Der Einzelfall kann es jedoch gebieten, einen Sachverständigen zur Einschätzung der Grundlagen - nicht deren Wahrheit oder Unwahrheit - der Aussage zurate zu ziehen. Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die vom Gericht eine Sachkunde abverlangen, über die es nicht verfügt (zur umfangreichen Kasuistik Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rdnr. 74; Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 355).

Sachverhalt