16.2.7 Schriftsachverständigengutachten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Aufklärungspflicht des Gerichts kann es bei besonderer Schwierigkeit der Beweisfrage gebieten, einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn ein darauf gerichteter Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden könnte (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rdnr. 77).

Dies gilt insbesondere für Fallgestaltungen, in denen die Beurteilung mit einem hohen Fehlerrisiko behaftet ist (KK/Krehl, § 244 Rdnr. 58).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 02.03. ein mit "Testament" überschriebenes und mit dem Namenszug seines Vaters unterzeichnetes Schriftstück gefertigt zu haben, das ihn als Alleinerben seines Vaters ausweist. Nach dem Tod des Vaters am 16.03. habe er das Testament an das Nachlassgericht übersandt und damit bei dem kurz vor der Pensionierung stehenden Rechtspfleger, einem langjährigen Freund des Erblassers, am 20.03. für einige Verwunderung gesorgt; diesem war doch - ebenso wie dem Angeklagten - bekannt, dass der Verstorbene bereits vor Jahren seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt hatte. Der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, seine Mutter von der Erbfolge auszuschließen.