17.1.4 Geltendmachung eines Verwertungsverbots - die "Widerspruchslösung"

Autor: Tritsch

In zahlreichen Konstellationen billigt die Rechtsprechung dem Beschuldigten eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Verwertung von Beweisergebnissen zu, soweit ausschließlich die Rechtsstellung des Beschuldigten betroffen ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - 1 StR 475/93, BGHSt 39, 349 = NStZ 1994, 95; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15 = NStZ 1996, 291; BGH, Urt. v. 19.03.1996 - 1 StR 497/95, BGHSt 42, 86, 90 = StV 1997, 244).

"Widerspruchslösung"

Die Widerspruchslösung wurde seitens des BGH ursprünglich für Verstöße gegen §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO begründet (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226), findet nunmehr aber auch dann Anwendung, wenn unabhängig von einem Belehrungsverstoß die Rechtsstellung des Beschuldigten durch einen Verfahrensverstoß betroffen ist. Die besondere Bedeutung, die einem wirksamen Widerspruch für das weitere Verfahren zukommt, zeigt sich auch in den formellen Anforderungen, die an den Widerspruch gestellt werden. Außerdem wirkt sich die Entscheidung, ob wirksam Widerspruch erhoben wird oder nicht, darauf aus, ob ein Verfahrensverstoß in der Revisionsinstanz erfolgreich angegriffen werden kann. Ausführlich zur Widerspruchslösung siehe Kapitel 23.

Unterlassener Widerspruch