17.2.10 Heimliche Befragung durch Privatpersonen ("Aufzeichnungsfalle")

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Es existiert keine gesetzliche Regelung zu Ermittlungshandlungen von Privatpersonen.

Ob ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist, ist unter Abwägung der betroffenen Interessen, der Äußerungssituation des Beschuldigten und der Rolle der Ermittlungsbehörden zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 13.05.1996 - GSSt 1/96, NStZ 1996, 502 = NJW 1996, 2940).

Sachverhalt

A und der getrennt verfolgte und bereits rechtskräftig wegen dieser Tat verurteilte B kamen überein, an C 2.500 Kilogramm Marihuana aus Spanien zum Preis von 530 € pro Kilogramm zu liefern. B war nach der Abrede für die persönlichen und telefonischen Verhandlungen mit dem Abnehmer C zuständig, während A sich bereit erklärt hatte, die Betäubungsmittel über seine Kontakte in der spanischen Betäubungsmittelszene zu beschaffen. Nach Lieferung von 200 Kilogramm wurden B und C festgenommen. Im Rahmen der gegen B geführten Hauptverhandlung gestand dieser die Tat und machte erstmals belastende Angaben gegen A, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Tatverdächtiger bekannt war.