Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Der Körper eines Beschuldigten kann gegen dessen Willen zum Augenscheinsobjekt gemacht werden (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Einl.). |
Die Regelung des § 81a StPO steht nicht im Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit. Aber der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt besondere Bedeutung zu, insbesondere bei körperlichen Eingriffen i.S.d. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO. |
Bei einem körperlichen Eingriff werden natürliche Körperbestandteile entnommen oder dem Körper zugeführt oder es wird sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Rdnr. 8). |
Die Blutentnahme ist ein ungefährlicher, vergleichsweise unbedeutender körperlicher Eingriff (OLG Hamm, MDR 1975, |
Die Anordnungskompetenz liegt primär beim Richter und bei Gefahr in Verzug bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Bei Verkehrsstraftaten nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB liegt die primäre Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei. |
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