17.2.15 Onlinedurchsuchung, § 100b StPO

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Die Erhebung von Daten aus informationstechnischen Systemen des Beschuldigten, indem mittels Software beispielsweise Computer auf bestimmte Inhalte durchsucht werden, richtet sich trotz der Bezeichnung als "Durchsuchung" nicht nach § 102 StPO.

Der im Jahr 2017 neu geschaffene § 100b StPO erlaubt nun im Rahmen der Strafverfolgung die Verwendung sogenannter Trojaner (remote forensic software), mit welchen sich die Ermittlungsbehörden Zugang zu informationstechnischen Systemen des Beschuldigten (§ 100b Abs. 3 Satz 1 StPO) und der in § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO benannten Personen verschaffen können.

Von der Vorschrift nicht umfasst ist die Aktivierung von Kamera- und Mikrofonfunktion am informationstechnischen System, da nur Daten "aus" dem informationstechnischen System erhoben werden dürfen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100b Rdnr. 2).

Das Gesetz enthält bis auf §§ 100b Abs. 4, 100a Abs. 5 StPO keine weiteren Anforderungen an die inhaltlich-technische Ausgestaltung der Maßnahme, was im Hinblick auf die große Eingriffstiefe der Maßnahme erheblicher Kritik ausgesetzt ist.

Sachverhalt