Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Integrität des Menschen und vermittelt neben der allgemeinen Handlungsfreiheit und den übrigen Grundrechten eine lückenschließende Gewährleistung (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 - |
Zur Gewichtung der Schutzbedürftigkeit verschiedener Lebenssachverhalte hat das BVerfG die Drei-Sphären-Theorie entwickelt (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, |
Der Sozialsphäre kommt der geringste Schutz vor staatlichen Eingriffen zu. |
Alle Umstände des Einzelfalls und die Eingriffsintensität aufgrund der konkreten Umstände sind mit den Strafverfolgungsinteressen des Staates abzuwägen, soweit die Privatsphäre betroffen ist. |
Eingriffe in die Intimsphäre sind nicht zulässig und auch keiner Abwägung zugänglich. |
Die Zuordnung zu einer der drei Sphären erfolgt nach der Art und Weise der Äußerung, ihren Umständen und dem Inhalt der Äußerung (BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05, NJW 2005, 3295). |
Sachverhalt
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|