17.2.17 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Verwertung persönlicher schriftlicher Aufzeichnungen (Tagebuch)

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Integrität des Menschen und vermittelt neben der allgemeinen Handlungsfreiheit und den übrigen Grundrechten eine lückenschließende Gewährleistung (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619).

Zur Gewichtung der Schutzbedürftigkeit verschiedener Lebenssachverhalte hat das BVerfG die Drei-Sphären-Theorie entwickelt (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238 = NJW 1973, 891). Danach erfolgt die Zuordnung der Inhalte zu einer der drei Sphären: Sozialsphäre, Privatsphäre oder Intimsphäre.

Der Sozialsphäre kommt der geringste Schutz vor staatlichen Eingriffen zu.

Alle Umstände des Einzelfalls und die Eingriffsintensität aufgrund der konkreten Umstände sind mit den Strafverfolgungsinteressen des Staates abzuwägen, soweit die Privatsphäre betroffen ist.

Eingriffe in die Intimsphäre sind nicht zulässig und auch keiner Abwägung zugänglich.

Die Zuordnung zu einer der drei Sphären erfolgt nach der Art und Weise der Äußerung, ihren Umständen und dem Inhalt der Äußerung (BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05, NJW 2005, 3295).

Sachverhalt