17.2.18 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Verwertung von Selbstgesprächen im geschützten Raum (Pkw)

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

§ 100f StPO betrifft ausschließlich das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen und damit das Abhören außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG. Die akustische Wohnraumüberwachung ist gesondert in § 100c StPO geregelt.

Allgemein zugängliche Büro- und Geschäftsräume und Krankenzimmer sind von der Vorschrift des §  100f StPO nicht erfasst (BGHSt 42, 372; 50, 206). Ein Haftraum in der JVA, ein Pkw oder ein Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt fallen hingegen in den Anwendungsbereich des § 100f StPO (BGH, NJW 1997, 2189; BGHSt 53, 294).

Sämtliche vorbereitenden Maßnahmen oder Begleiterscheinungen, die mit der Installation der verwendeten technischen Mittel einhergehen und den Rechtskreis des Betroffenen bereits tangieren, sind von § 100f StPO umfasst (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100f Rdnr. 4). Auch die Zuhilfenahme dritter Personen ist gedeckt.

Die primäre Anordnungskompetenz obliegt dem Gericht. Bei Gefahr in Verzug kommt der Staatsanwaltschaft die Eilkompetenz zu (§§ 100f Abs. 4, 100e Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). Erfolgt die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, ist binnen drei Tagen die Einholung einer gerichtlichen Bestätigung erforderlich (§§ 100f Abs. 4, 100e Abs. 1 Satz 3 StPO).

Sachverhalt