Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
§ 100f StPO betrifft ausschließlich das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen und damit das Abhören außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG. Die akustische Wohnraumüberwachung ist gesondert in § 100c StPO geregelt. |
Allgemein zugängliche Büro- und Geschäftsräume und Krankenzimmer sind von der Vorschrift des § 100f StPO nicht erfasst (BGHSt 42, 372; 50, |
Sämtliche vorbereitenden Maßnahmen oder Begleiterscheinungen, die mit der Installation der verwendeten technischen Mittel einhergehen und den Rechtskreis des Betroffenen bereits tangieren, sind von § 100f StPO umfasst (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100f Rdnr. 4). Auch die Zuhilfenahme dritter Personen ist gedeckt. |
Die primäre Anordnungskompetenz obliegt dem Gericht. Bei Gefahr in Verzug kommt der Staatsanwaltschaft die Eilkompetenz zu (§§ 100f Abs. 4, 100e Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). Erfolgt die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, ist binnen drei Tagen die Einholung einer gerichtlichen Bestätigung erforderlich (§§ 100f Abs. 4, 100e Abs. 1 Satz 3 StPO). |
Sachverhalt
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