Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Die qualifizierte Belehrung nach vorangegangenem Belehrungsverstoß muss neben der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass die frühere Aussage unverwertbar ist (BGHSt 53, 112). |
Unterbleibt bei der zweiten Vernehmung die qualifizierte Belehrung und wird nur nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, kommt die Abwägungslehre zur Anwendung (BGH, NStZ 2009, |
Sachverhalt
Abwandlung zu Prozesssituation 17.2.1 : Nachdem der Polizeibeamte H mit dem späteren Angeklagten A auf dem Polizeirevier angekommen war und dieser über sein Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war, äußerte dieser: "Was soll ich denn noch sagen? Ich habe doch schon alles gesagt. So war es." Weitere Angaben machte er nicht.
Im Rahmen der Hauptverhandlung macht A von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Sind die Angaben des A verwertbar?
Lösung
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|