17.2.21 Verwertungsverbot nach § 252 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht durch Angehörige in der Hauptverhandlung

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

§ 252 StPO ergänzt die Regelungen der §§ 52 ff. StPO und entschärft den Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht der Zeugen einerseits und den sozialen Pflichten aufgrund familiärer Verbindung mit dem Angeklagten andererseits.

Die Voraussetzungen zur Anwendung von § 252 StPO sind eine ordnungsgemäße Vernehmung des Zeugen vor der Hauptverhandlung und das Berufen des Zeugen auf das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

Entgegen dem Wortlaut des § 252 StPO handelt es sich nicht um ein Verlesungsverbot, sondern um ein umfassendes Verwertungsverbot (siehe u.a. BGHSt 2, 99; 7, 194 f.).

Aus der Anwendung von § 252 StPO folgt, dass frühere Aussagen nicht verlesen werden dürfen, keine Vorhalte aus der früheren Aussage gemacht werden dürfen und nichtrichterliche Vernehmungspersonen nicht vernommen werden dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer richterlichen Vernehmung vor der Hauptverhandlung, der ordnungsgemäßen Entstehung der Aussage (insbesondere nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht) und beim Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts im Zeitpunkt der früheren richterlichen Vernehmung.