Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Hat sich der Beschuldigte einmal entschieden, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen und dies deutlich gegenüber den Ermittlungsbehörden geäußert, so ist diese Entscheidung für die Ermittlungsbehörden bindend und darf nicht verdeckt unterlaufen werden. |
Weitere Nachfragen zur Sache sind den Ermittlungsbehörden damit verwehrt. |
Den Ermittlungsbehörden steht es jedoch frei, sich zu erkundigen, ob der einmal gefasste Entschluss fortbesteht. |
Sachverhalt
Aufgrund finanzieller Nöte und schwindendem Lebensmut erwarb die 75-jährige Angeklagte A 5 l Benzin, verteilte mit Benzin getränkte Papierstapel an mindestens acht verschiedenen Orten im Haus und entzündete diese und nahm eine Überdosis Beruhigungsmittel ein. Kurz nach dem Entzünden kam es aufgrund des Benzindampfluftgemischs zu einer Verpuffung. Im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes konnte A gerettet werden. Ein Sachschaden i.H.v. 150.000 € entstand. A äußerte noch am Tatort gegenüber der in Zivil gekleideten Polizeibeamtin P nach ordnungsgemäßer Belehrung gem. §§ 136, 163a StPO, keine Angaben zur Sache zu machen.
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